Feindstaat Deutschland
СтатистикаDie Artikel 53, 77 und 107 SVN entstanden im Jahr 1945 bei der Formulierung der Urfassung der Charta in der Endphase des Krieges, sind jedoch auch noch in der aktuell gültigen Fassung enthalten. Diskutieren @Besatzung, @Friedensvertrag und @MigrationUN.
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https://x.com/zwergnase01 💥18. September 1973 tritt die BRD und die DDR den Vereinten Nationen bei und somit auch der @Feindstaatenklausel. Dies bedeutet wiederum, dass sich die BRD im Krieg mit dem Deutschen Reich befindet. Jene Tatsache ist leider kein Witz, sondern ein Fakt. Das deutsche Reich wird von der BRD und deren Unterorganisationen besetzt gehalten. Daraus resultierte in Summe, es verhindern die eigenen Menschen im Land und in Form von Polizei, Bundeswehr usw. das wir überhaupt die Möglichkeit haben, Souveränität wieder zu erlangen. @hardy_q_anon @FreiheitFuerDeutschland
Deutschland und die Vereinten Nationen (die BRD auf einem Teil des Reichsgebiets bleibt ein alliiertes Feindstaats-Konstrukt) Der Begriff Feindstaatenklausel bezeichnet die Artikel 53 und 107 der UN-Charta, nach denen gegen Feindstaaten der Alliierten, u. a das Deutsche Reich, jederzeit militärische Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen, wenn es eine gegen die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gerichtete „Angriffspolitik“ aufnehmen sollte. Die Feindstaatenklausel stellt damit eine Ausnahme zum völkerrechtlichen Grundsatz des Gewaltverbots dar. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichteten sich nach Artikel 2 Nr. 4 UN-Charta, jede gegen andere Staaten gerichtete Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt zu unterlassen. Neben dem Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und der Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat (Art. 42 UN-Charta) ist die sogenannte Feindstaatenklausel die dritte und letzte Ausnahme des ansonsten absolut geltenden Gewaltverbots. ➡️ Weiterlesen Metapedia
BPK: Bundesregierung hat kein Interesse an Streichung der Feindstaatenklausel aus UN-Charta Die Feindstaatenklauseln besagen, dass gegen Feindstaaten des 2. Weltkrieges (Deutschland und Japan) Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn diese "eine aggressive Politik" verfolgen. Die Klauseln sind noch immer Teil der geltenden UN-Charta. Wahrheit macht FREI https://t.me/patriotischestimmedeutschlands @Feindstaatenklausel
PanOptiCum - Die Befreiungslüge "Deutschland wird nicht besetzt, zum Zwecke seiner Befreiung, sondern als ein besiegter Feindstaat" https://www.bitchute.com/video/LNaXopwoTzAh/ 48:32 https://t.me/Feindstaatenklausel @Demotermine
Ist die fehlende Souveränität von Deutschland eine Verschwörungstheorie oder Reichsbürgergeschwurbel? Wir werden aktuell mit Neuigkeiten und Ereignissen geradezu überflutet. Hier köchelt es, da brodelt es, dort brennt es..... da gehen wieder 10 Milliarden deutsche Steuergelder ins Ausland, obwohl es uns immer bescheidener geht, deutsche Waffenlieferungen in ein Kriegsgebiet, (Grund)Gesetze mit denen man sich heutzutage nahezu den eigenen Hintern abputzen kann, Ungerechtigkeiten am laufenden Band und Dinge die ein normal denkender Mensch nicht mehr verstehen kann weil sie jeglicher Logik widersprechen. Ihr fragt Euch wie der ganze Blödsinn der seit 26 Monaten in unserem Land passiert möglich ist? Ganz einfach, weil Deutschland nicht "souverän" ist. Reichsbürgerblödsinn, Verschwörungstheorie, Nazigeschwurbel?! Nein! Das was wir gerade ganz offen sehen sind die Symptome, die Ursache ist das Entscheidende und das ist die fehlende Souveränität. Wir haben im eigenen Land "NICHTS" zu melden! @Feindstaatenklausel
Die Welt braucht den Friedensvertrag — Jo Conrad https://youtu.be/BVJ71AAqiUY 50:31 @BewusstTV - Bewusst.TV - Bewusst TV - Jo Conrad Kooperationspartner - @blaupausetv - @heilerschule - @BewusstTV_blaupausetv - @GruppenKanaele @StichwortsucheTelegram
70 Jahre Kriegsende - 53 Kriegserklärungen gegen alleinschuldiges Deutschland? [2014] | 03.09.2019 | www.kla.tv/14851 (Originalqualität) — klagemauerTV Verbundenes Thema @Deutschlandfrage
53 Kriegserklärungen gegen alleinschuldiges Deutschland? [2014] | 03.09.2019 | www.kla.tv/14851 — klagemauerTV https://youtu.be/lG99ktIEMt0 10:00
Die sogenannten "Feindstaatenklauseln" wurden 1945 als Übergangsregelungen in die UN-Satzung aufgenommen. Mit den Klauseln sollte unter anderem dem Sicherheitsbedürfnis der Siegermächte gegenüber den Feindstaaten des Zweiten Weltkrieges – insbesondere auch gegenüber Deutschland – Rechnung getragen werden. Ein öffentlich zugängliches Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages (WD) führt unter dem Titel "Überleitungsvertrag und Feindstaatenklauseln im Lichte der völkerrechtlichen Souveränität der Bundesrepublik Deutschland" diesbezüglich aus: "Innerhalb der Völkerrechtswissenschaft werden die "Feindstaatenklauseln" als "obsolet" angesehen. Dabei ist umstritten, ob die Klauseln dadurch gegenstandslos geworden sind, dass die ehemaligen Feindstaaten mit der Zeit sämtlich den Vereinten Nationen beigetreten sind und dadurch ihren Status als "Feindstaat" verloren haben oder ob der Aussagegehalt der beiden Normen nach dem Beitritt eines ehemaligen "Feindstaates" zu den Vereinten Nationen von den Grundsätzen der souveränen Gleichheit gem. Art. 2 Nr. 1 und des allgemeinen Gewaltverbots gem. Art. 2 Nr. 4 der Satzung überlagert wird. Einigkeit besteht im Ergebnis, dass die Klauseln heute keinen Regelungsgehalt mehr aufweisen und aus der Satzung der Vereinten Nationen zu streichen sind." Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes zur Feindstaatenklausel ist hier einsehbar: https://www.bundestag.de/resource/blo... https://www.bundestag.de/resource/blob/414956/52aff2259e2e2ca57d71335748016458/wd-2-108-06-pdf-data.pdf Auch die 60. Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte auf ihrer Regierungskonferenz vom 14. bis 16. September 2005 im Abschlussdokument die Streichung der "Feindstaatenklauseln" gefordert. Angesichts der von den Wissenschaftlichen Diensten dargelegten Einhelligkeit unter Völkerrechtlern, dass die Artikel 53 und 107 sowie ein Halbsatz im Artikel 77 aus der Charta der Vereinten Nationen gestrichen werden sollten, fragte RT-Redakteur Florian Warweg auf der Bundespressekonferenz, ob die Bundesregierung Initiativen unternommen hat, um auf der 74. UN-Vollversammlung, die am 17. September 2019 beginnen wird, die entsprechenden Klauseln streichen zu lassen. Die Antwort der Bundesregierung besticht durch das zum Ausdruck gebrachte absolute Desinteresse an solchen völkerrechtlichen Erwägungen.
BPK: Bundesregierung hat kein Interesse an Streichung der Feindstaatenklausel aus UN-Charta Die Feindstaatenklauseln besagen, dass gegen Feindstaaten des 2. Weltkrieges (Deutschland und Japan) Zwangsmaßnahmen verhängt werden können, wenn diese "eine aggressive Politik" verfolgen. Die Klauseln sind noch immer Teil der geltenden UN-Charta.
53 Kriegserklärungen gegen alleinschuldiges Deutschland? [2014] | 03.09.2019 | www.kla.tv/14851 — klagemauerTV https://youtu.be/lG99ktIEMt0 10:00
"Die @Deutschlandfrage ist nicht geklärt" - Politikwissenschaftler Alexej Fenenko im Gespräch Ist Deutschland souverän? (@SouveraenitaetJetzt) Zum 70. Jahrestag des Inkrafttretens des @Grundgesetz-es stellt Margarita Bityutski diese Frage an den russischen Politikwissenschaftler und Mitglied des Russischen Sicherheitsrates Alexej Fenenko. Welche Einschränkungen muss die Bundesrepublik Deutschland (@BRDkeinStaat) bis heute hinnehmen? Wie sehr wird sie von den Siegermächten kontrolliert? Gilt tatsächlich noch immer @Besatzung-srecht in Deutschland? Und ist die @Feindstaatenklausel in der UNO-Satzung wirklich obsolet?
Hierzu schrieb die Zeitschrift Der Spiegel:[2] „Seine Ablehnung begründete Strauß nun vor allem mit den sogenannten Feindstaatenklauseln in den Artikeln 53 und 107 der UNO-Charta, auf die der Sperrvertrag in der Präambel ausdrücklich Bezug nimmt. Bislang war die Bundesregierung davon ausgegangen, daß diese Artikel zumindest von ihren westlichen Verbündeten als ‚obsolet‘, also überholt, angesehen würden. Um so erschrockener waren die Rechtsexperten des Bonner Auswärtigen Amts, als der Kreml am 5. Juli, in einer neuen Note, den Interventionsanspruch der Feindstaatenklauseln förmlich bekräftigte: ‚Die Bestimmungen der UNO-Charta über Zwangsmaßnahmen im Falle einer erneuten Aggressionspolitik‘, so schrieben die Sowjets, ‚erhalten voll und ganz ihre Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland.‘ Was das nach Ansicht der Sperrvertrags-Gegner bedeutet, formulierte Bundestagspräsident Gerstenmaier letzte Woche in ‚Christ und Welt‘ so: daß „sich der Kreml das Recht vorbehalten will, wenn immer ihm das richtig erscheint [...] gegen die Bundesrepublik oder Deutschland als Ganzes ebenso vorzugehen, wie er es jetzt gegen die Tschechoslowakei tut.“ Artikel 107: "Maßnahmen, welche (die Siegerregierungen) in Bezug auf einen Feindstaat ergreifen oder genehmigen, der während dieses Krieges Feind eines Unterzeichnerstaates dieser Charta war, werden durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt noch untersagt." (gekürzt). Dieser Text impliziert Maßnahmen, die in der Kriegszeit und der Besatzung ergriffen wurden. Die Gegenwartsform des Artikels meint klar auch alle heute von den Siegermächten getroffenen Maßnahmen, auch solche die nicht in den in der UN-Satzung niedergelegten Völkerrechtsnormen entsprechen müssen. Und die dazu passende Vorschrift für die Deutsche Regierung im Überleitungsvertrag zwischen den drei westlichen Siegermächten und der BRD-Regierung im Artikel 7 Absatz 1 lautet: "Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleigen in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln." Das Auswärtige Amt der BRD vertritt nun die Ansicht, daß Artikel 53 und 107 UN-Charta obsolet geworden seien, weil die Alliierten im Zwei-plus-Vier-Vertrag auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte verzichtet hätten. Hier widerspricht sich das Auswärtige Amt allerdings selbst, denn es hat in seinem Abkommen mit den drei westlichen Besatzungsmächten vom 28. September 1990 gerade umgekehrt ausdrücklich festgelegt, daß die westlichen Besatzungsrechte trotz Zwei-plus-Vier-Vertrags weitergelten sollen. Gültigkeit Mit allen ehemaligen Feindstaaten wurden Verträge abgeschloßen, die diese Sonderrechte aufheben, dies ist im Falle Deutschland, auch nach der Teilwiedervereinigung ausdrücklich nicht passiert. Es ist von einer rechtlich bindenden Weitergeltung der Feindstaatenklauseln nach wie vor auszugehen. - mangels eines @Friedensvertrag-es, - mangels der Beendigung des sogenannten Deutschlandvertrages, seiner Zusatzverträge und - mangels einer ausdrücklichen, rechtlich bindenden Erklärung seitens der UNO, daß die Feindstaatenklauseln obsolet geworden seien. @Metapedia_Deutsch Darum: @FreiheitFuerDeutschland
Der Begriff Feindstaatenklausel bezeichnet die Artikel 53 und 107 der UN-Charta, nach denen gegen Feindstaaten der Alliierten u.a das Deutsche Reich jederzeit militärische Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen, wenn es eine gegen die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gerichtete „Angriffspolitik“ aufnehmen sollte. Die Feindstaatenklausel stellt damit eine Ausnahme zum völkerrechtlichen Grundsatz des Gewaltverbots dar. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichteten sich nach Artikel 2 Nr. 4 UN-Charta, jede gegen andere Staaten gerichtete Androhung oder Anwendung militärischer Gewalt zu unterlassen. Neben dem Recht auf Selbstverteidigung (Art. 51 UN-Charta) und der Ermächtigung durch den UN-Sicherheitsrat (Art. 42 UN-Charta) ist die sogenannte Feindstaatenklausel die dritte und letzte Ausnahme des ansonsten absolut geltenden Gewaltverbots. Gewaltanwendung erlaubt Konkret bedeutet die Regelung, daß die Siegermächte des Zweiten Weltkrieges gegen Deutschland militärische Gewalt anwenden dürfen mit der Begründung, daß Deutschland eine „Angriffspolitik“ aufgenommen habe. Die Entscheidungsgewalt darüber, ob und wann Deutschland eine Angriffspolitik (nicht etwa einen Angriffskrieg) aufnimmt, obliegt dabei dem Gutdünken der Sieger. Die Anwendung der Waffengewalt gegen Deutschland muß dann nicht durch den UN-Sicherheitsrat autorisiert werden und braucht auch nicht in irgendeiner anderen Hinsicht gerechtfertigt zu werden. Außerdem ist – gemäß Artikel 53 Abs. 1 S. 2 UN-Charta – der UN-Sicherheitsrat nur nachrangig für die Beilegung des bewaffneten Konflikts zuständig. Nur „auf Ersuchen“ der Siegermächte darf er sich überhaupt in die Angelegenheit einmischen. In Artikel 53 Abs. 2 wird der Begriff Feindstaat definiert:[1] „Die Bezeichnung ‚Feindstaat‘ in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkrieges Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.“ Hierunter fallen vor die Staaten Deutsches Reich und Japan sowie ihre Verbündeten. Es ist bei der Anwendung der Feindstaatenklausel gleichgültig, ob die Aggressionspolitik von staatlichen Organen des Deutschen Reiches oder von Organen der Bundesrepublik Deutschland ausgeht, denn der militärische Angriff kann sich sowohl gegen die politische Unabhängigkeit als auch gegen die territoriale Unversehrtheit eines sogenannten Feindstaates richten. Die Haltung, daß die Feindstaatenklausel auch auf die BRD Anwendung finde, vertrat die Sowjetunion ausdrücklich anläßlich ihres Einmarsches in die Tschechoslowakei 1968.
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