𝐕𝐃𝐍 ( SDN ) Info
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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem „theoretischen Anarchisten“ und dem Anarchismus als politischer bzw. philosophischer Denkrichtung? Der Unterschied ist mindestens genauso gewaltig wie bei der Analogie zwischen einem theoretischen Physiker und der Physik als wissenschaftlicher Disziplin. Ad hoc kann ich keinen Physiker benennen, der nicht zumindest irgendwo im Kleingedruckten darauf hinweist, dass es sich bei seinen Ausführungen um theoretische Modelle (Sci-Fi Kopfkino) handelt. Bei den sogenannten „theoretischen Anarchisten“ ist es dagegen oft erstaunlich leicht zu erkennen, wo ihre tatsächliche politische Position liegt. Sie labeln sich selbst beispielsweise als Libertäre oder Minimalstaatler. Das Problem dabei: Sie lehnen Herrschaft bzw. hierarchische Zwangsordnungen nicht grundsätzlich ab. Stattdessen berufen sie sich häufig darauf, dass sie lediglich einen „schlanken Dieb“ wünschen, weil der „fette Staat“ als Räuber mittlerweile deutlich zu groß und zu mächtig geworden sei. Damit wird der Staat jedoch nicht grundsätzlich als Herrschaftsform infrage gestellt. Die Forderung lautet vielmehr, den bestehenden Staat zu verkleinern und seine Eingriffe auf ein vermeintlich notwendiges Minimum zu reduzieren. Genau hier liegt für mich der entscheidende Unterschied: Libertarismus und Anarchismus sind nicht automatisch dasselbe. Wer lediglich einen kleineren Staat fordert, stellt Herrschaft nicht grundsätzlich infrage. Der Anarchismus geht als politische und philosophische Denkrichtung wesentlich weiter: Er richtet sich gegen Herrschaft bzw. hierarchische Zwangsordnungen als solche. Ein „schlanker Dieb“ ist schließlich immer noch ein Dieb. Und ein „fetter Staat“ wird nicht dadurch zu etwas grundsätzlich anderem, dass man ihn auf Diät setzt. So betrachtet können sich Libertäre zwar als besonders staatskritisch darstellen, gleichzeitig aber Positionen vertreten, die nicht auf die Überwindung von Herrschaft, sondern lediglich auf deren Reduzierung und Neuordnung hinauslaufen. Und genau an diesem Punkt kann sich die angeblich anti-staatliche Position sogar mit der Verteidigung bestehender oligarchischer Machtstrukturen überschneiden. Dabei sollte man die Nomenklatura nicht ausschließlich mit der Regierung gleichsetzen. Sie kann vielmehr als ein Zusammenspiel verschiedener staatlicher und gesellschaftlicher Machtbereiche verstanden werden: Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Militär, Medien und Propaganda sowie die Institutionen, die durch Gesetze und Vorschriften verbindliche Regeln durchsetzen. Herrschaft zeigt sich nämlich nicht nur dort, wo jemand unmittelbar Befehle erteilt. Sie kann sich auch in rechtlichen, wirtschaftlichen, institutionellen und kulturellen Zwangsmechanismen ausdrücken. Ein einfaches Beispiel ist das „gesetzliche Zahlungsmittel“: Wenn ein bestimmtes Zahlungsmittel per Gesetz als verbindliches Zahlungsmittel festgelegt wird, handelt es sich um einen staatlich gesetzten Zwangsrahmen. Ebenso kann der gesamte „toxische Mindfuck“ aus täglich wiederholten Narrativen, Deutungsmustern und propagandistischen Botschaften Teil eines größeren Systems von Herrschaft sein – insbesondere dann, wenn diese Narrative durch Institutionen mit gesellschaftlicher Macht ständig reproduziert und als selbstverständlich vermittelt werden. Herrschaft besteht daher nicht nur aus der Regierung. Sie kann vielmehr als ein Zusammenspiel verschiedener Institutionen, Machtbereiche und Mechanismen funktionieren, die gemeinsam bestimmte gesellschaftliche Verhältnisse stabilisieren und als legitim oder alternativlos erscheinen lassen. Man sollte sich also nicht wundern, wenn ein „libertärer“ Influencer den „wissenschaftlichen (K/N)onsens“ genauso braucht, wie ein Baby seinen Schnuller!
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https://youtu.be/mkRA9-hQfMc?si=lLFjBb3mw1EU_3TD
Mal was zum Thema Elektro Sensibilität. Ein Interessanter Bericht von Arte..... Ja manchmal findet man auch im Mainstream noch etwas.
§ 87 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er 1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen, 2. Sabotageobjekte auskundschaftet, 3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt, 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft, 5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder 6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält, und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 109e, 305, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 315, 315b, 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 318 verwirklichen, und 2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird. (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, 3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder 4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 138/2021 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 1128/2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. (3) 1Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. 2Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
§ 85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot (1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder 2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei (1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder 2. einer Partei, von der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2Der Versuch ist strafbar. (2) Wer sich in einer Partei der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) 1Wer einer anderen Sachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder im Verfahren nach § 33 Abs. 2 des Parteiengesetzes erlassen ist, oder einer vollziehbaren Maßnahme zuwiderhandelt, die im Vollzug einer in einem solchen Verfahren ergangenen Sachentscheidung getroffen ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Den in Satz 1 bezeichneten Verfahren steht ein Verfahren nach Artikel 18 des Grundgesetzes gleich. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und der Absätze 2 und 3 Satz 1 kann das Gericht bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen. (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 Satz 1 kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
§ 129 Stgb 19.07.2026 Bildung krimineller Vereinigungen (1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. (2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, 1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat, 2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder 3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen. (4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar. (5) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, d bis f und h bis o, Nummer 2 bis 8 und 10 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen. (6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen. (7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter 1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können; erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.
Es ist egal wen ihr wählt - "Sie" regieren. Immer. - OSUS.TV 04.07.2026 Die AFD-Werbung, durch seine Nichtnennung müßt ihr euch natürlich weg denken, die gehören genauso zum bösen Spiel wie Sahra und alle anderen gut bezahlten Schauspieler. https://www.youtube.com/watch?v=fg5KuUJe7Pk
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Kein Rechtsstaat mehr? Ein deutscher Richter hat in einem Verfahren zur Amtshaftung wegen Corona-Quarantäne unfassbar offen gesprochen. Er gab zu, dass das Gericht mit den Beteiligten diskutierte und Schriftstücke prüfte – nicht primär nach Recht, sondern um die Vorgaben aus einem „Risikogebiet“ umzusetzen. Damit hat das Gericht selbst eingeräumt, dass politische Vorgaben entscheidend waren. Viele sehen darin einen klaren Beleg: Die richterliche Unabhängigkeit existiert nur noch auf dem Papier. Schaut euch das Video an – es ist erschreckend und sollte jeder teilen. Was sagt ihr dazu? 👉 Quelle 👇👇👇👇👇 Hier gibt es mehr Infos: https://t.me/bitteltv Möchtest du meine Arbeit unterstützen? 👉 HIER findest du alle Infos. 🙏🙏🙏 Meine Kanäle: Webseite | Telegram | YouTube Facebook | Twitch | X.com | TikTok
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Finde den Fehler: Das intelligenteste Lebewesen auf dem Planeten feiert ein Herrscher-Beherrschten-Verhältnis als gesellschaftlichen Normalzustand. https://youtu.be/HECryPqtMIA
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